Kirchensteuer
Kirchensteuer wird seit 2015 automatisch abgezogen
Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, muss Kirchensteuer zahlen. Das gilt auch für private Geldanlagen. Seit 2015 wird die Steuer automatisch in Abzug gebracht. Wer das nicht will, muss selbst aktiv werden.

Die Regelung gilt für alle Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Sie ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Seither wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten. Sie wird dann direkt an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.


Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern:
Bevor wir Kapitalerträge auszahlen, müssen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit unserer Kunden abfragen. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet, um den automatischen Abzug der Kirchensteuer vorzubereiten. Gehört ein Kunde einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, teilt uns das BZSt das sogenannte „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ mit. Dieses Merkmal gibt Auskunft, welcher Religionsgemeinschaft der Kunde angehört und wie hoch der gültige Kirchensteuersatz ist.

Sie möchten nicht, dass die Kirchensteuer automatisch abgeführt wird? Dann können Sie der Datenabfrage widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Die Formulare dafür gibt es im Internet unter www.formulare-bfinv.de


Fristen für Sperrvermerk:
Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung von Kapitalerträgen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Die Abfrage erfolgt bei einem Versicherungsvertrag bei einer bevorstehenden Auszahlung aus dem Vertrag als sogenannte Anlassabfrage. Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden soll, gilt folgende Vorgehensweise: Es ist eine Widerspruchserklärung (Sperrvermerk) zur Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich. Den Vordruck finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer". Die Sperrvermerkserklärung ist ausgefüllt und unterschrieben rechtzeitig beim BZSt einzureichen. „Rechtzeitig“ bedeutet bei einer anlassbezogenen Abfrage spätestens zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt. Bis zu Ihrem Widerruf des Sperrvermerks ist damit die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt. Das BZSt teilt uns lediglich einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird durch das BZSt über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie aufzufordern, Angaben zur Abgeltungsteuer zu machen. Entsprechend dieser Angaben wird dann die Kirchensteuer erhoben. 


Was Sie noch wissen sollten:
Wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist, für den teilt das BZSt einen neutralen Wert mit. Dann führen wir keine Kirchensteuer ab. Für jeden Steuerpflichtigen ist nur ein Sperrvermerk nötig. Der Sperrvermerk muss also nicht für jede Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beantragt werden.


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